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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: S2 S 482/07
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 60 Abs. 4 | |
VwGO § 146 Abs. 2 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: S2 S 482/07
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat für Sozialgerichtssachen - durch Richterin Dreger, Richter Dr. Grundmann und Richter Dr. Bauer am 20.12.2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 20.11.2007 wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Richterablehnung kann gemäß §§ 60 Abs. 4 SGG, 54 VwGO, 46 ZPO und § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Auffassung von Meyer-Ladewig/Keller (SGG, 8. Auflage, § 60 Rdnr. 17 a), wonach die Beschwerde nach § 172 SGG gegeben sei, folgt der Senat nicht. Er entnimmt der Verweisungsregelung in § 60 Abs. 4 SGG und der Gesetzesbegründung dazu (BR-Drucks. 302/04), dass die Ablehnung von Verwaltungsrichtern als besondere Spruchkörper weiterhin entsprechend den VwGO-Vorschriften und nicht nach dem SGG erfolgen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2007 - S3 S 472/07).
Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Umstand, dass nach der dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigegebenen Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde statthaft ist, ändert nichts. Durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung werden die gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit der Beschwerde (hier § 146 Abs. 2 VwGO) nicht außer Kraft gesetzt.
Ende der Entscheidung
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